Briefkastenanlagen
Wer kennt das nicht? Briefkastenanlagen quillen mal wieder über vor namenloser Sendungen, vor Werbung und Prospekten, die eigentlich keiner haben will, aber jeder denkt, dass sie gebraucht werden. Oder wie sonst lässt es sich erklären, dass das immer weiter geht. Unerwünschte Anrufe hat der Gesetzgeber unterbunden, es darf nicht mehr jeder einfach angerufen werden. Aber vor unerwünschter Post muss man sich selber schützen.
Per Definition ist Werbung dann unerwünschte Werbung, wenn der Empfänger sich weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten mit der Zustellung einverstanden erklärt hat. Es handelt sich meist um Briefpost, E-Mails, Telefonanrufe, SMS oder Faxe, die der Empfänger erhält ohne diese ausdrücklich bestellt zu haben.
Gegen unerwünschte Werbesendungen per Post kann sich der Empfänger bedingt schützen. Unverlangte, unerwünschte Werbung ohne Empfängeradresse, sogenannte Postwurfsendungen können verhindert oder zumindest stark eingeschränkt werden. Für viele Sendungen reicht ein Hinweis an den Briefkastenanlagen, etwa in Form eines Aufklebers mit einem Werbesperrvermerk, so nennt man diese Aufkleber, um die Zustellung zu verhindern. Der Aufkleber lautet etwa so: „Bitte keine Werbung einwerfen“ oder es ist ein Straßenschild aufgedruckt und daneben steht „Stopp! Keine Werbung.“ Seriöse Zusteller werden diese Hinweise beachten.
Redaktionelle Werbeblätter oder Gratis-Wochenzeitungen werden dann allerdings trotzdem noch zugestellt. Will man auch diese Blätter nicht beziehen, sollte der Werbesperrvermerk erweitert werden mit der Ergänzung „… und kostenlose Zeitungen“. Briefverteiler und Prospektzusteller dürfen in so gekennzeichnete Briefkastenanlagen keine Sendungen einwerfen, die nicht persönlich adressiert sind. Dazu gibt es sogar ein Urteil des Bundesgerichtshofes. Auch teiladressierte Sendungen dürfen nicht zugestellt werden.